Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Insgesamt können 3.300,— € bei Einzelveranlagung bzw. 6.600,— € bei zusammen veranlagten Ehegatten jährlich steuerlich geltend gemacht werden.
Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,— € bzw. 3.300,— € nach § 34g Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50% des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden. Dies geschieht unabhängig vom persönlichen Steuersatz.